Vom TÜV Nord
Wohnmobil
Mindestanforderungen für die Ausrüstung: (Auszug, Stand 2020)
Für eine Fahrzeugbeschreibung als So. Kfz Wohnmobil oder M(1-3)SA gelten die Definition und Mindestausrüstungsanforderungen nach Anh. II Teil A der RL 2007/46/EG.
Diese sind:
a) vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegt (Fahrzeug der Klasse M)
b) Tisch und Sitzgelegenheit
c) Schlafgelegenheit
d) Kochmöglichkeit
e) Stauraum
Insbesondere ist zu beachten, dass mit Ausnahme des Tisches alle anderen geforderten Ausrüstungen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein müssen. Klappbare, absenkbare, drehbare oder verschiebbare mit dem Fahrzeug verbundenen Teile gelten als fest montiert. Als nicht fest montiert gelten Ausrüstungen, deren Befestigung so konzipiert ist, dass die leichte Entfernbarkeit ein besonderes Merkmal darstellt1.
a) vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegt: • Die Menge oder das Gewicht des möglichen Gepäcks ist bezüglich der Fahrzeugart nicht reglementiert. Ein Laderaum für Pkw, Tiere, Hobbygeräte etc. steht einer Einstufung als Wohnmobil nicht entgegen, sofern b) bis e) vorhanden sind.
b) Tisch und Sitzgelegenheit: • Der Tisch darf leicht entfernbar sein – muss aber für die Fahrt sicher verstaut werden können. Ein einfacher Campingklapptisch kann diese Anforderung erfüllen.
• Die Sitze sollen grundsätzlich fest montiert sein. Die typischerweise für Fahrzeuge auf Kastenwagenbasis verwendeten klappbaren Sitz-/ Bettkombinationen erfüllen diese Anforderung, auch wenn sie bei Längsschienenführung in einer bestimmten Raste demontiert werden können. Zusätzliche Sitze können demontierbar ausgeführt sein.
c) Schlafgelegenheit: • Eine fest oder klappbar ausgeführte Schlafgelegenheit für mindestens eine Person ist ausreichend.
d) Kochmöglichkeit: • Aufgrund der Forderung nach einer festen Installation sind Kocher mit Gaskartusche nur zulässig, wenn diese gemäß ihrer Bedienungsan-leitung für den Betrieb in Fahrzeugen geeignet und mit einer Zündsicherung ausgerüstet sind. Diese unterliegen nicht der Prüfpflicht nach DIN EN 1949 bzw. DVGW G 6072.
• Die Bedienung von außen, z.B. unter der Heckklappe, ist zulässig, wenn der Kocher fest im Fahrzeug montiert ist.
• Eine bestimmte Energiequelle ist nicht vorgeschrieben – z.B. ist ein fest installierter Haushaltsstrom-Elektroherd oder Spiritus-/ Benzinkocher ausreichend.
e) Stauraum: • Kleidung und Proviant müssen sicher verstaut werden können.
Nicht gefordert (da auf nicht mehr anwendbaren nationalen Vorschriften, Vereinbarungen und Steuergesetzen beruhend) wird z.B.:
• Mindeststehhöhe (in einer mittlerweile geänderten Fassung des KraftStG wurden 1,7m gefordert)
• „Wohnlichkeit“
• weitere Kücheneinrichtungen, z.B. Spüle oder Frischwasservorrat
• Sanitäreinrichtung
• Heizung
• Fenster im Wohnraum
• Ein bestimmtes Mindestverhältnis von Wohn- zu Gepäckteilfläche
• Fluchtweg (aber dringend empfohlen)
• Verständigungsmöglichkeit mit dem Fahrer (aber dringend empfohlen)
Für Fahrzeuge mit abnehmbarer Wohnkabine oder temporäre Ausrüstung von herausnehmbaren Kompaktküchen im Laderaum bleibt die Fahrzeugart des Basisfahrzeugs unverändert. Für eine Fahrzeugartänderung wäre eine Festmontage der Wohnsysteme erforderlich. Eine Beschreibung als Rüstzustand ohne Änderung der Fahrzeugart in Feld 22 ist möglich.
Mindestanforderungen für das Basisfahrzeug
Obwohl Wohnmobile bis 9 Sitze als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten, ist der Nachweis der Anforderungen der Klasse N für das Basisfahrzeug ausreichend, wenn die zulässige Gesamtmasse mehr als 2.500 kg beträgt. Dies basiert auf den Sondervorschriften für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Richtlinie 2007/46/EG Anhang XI Anlage 1.