Wohnmobile sind Kfz mit Einrichtungen für Wohnzwecke. Der Wohnteil muss mit seinen Einrichtungen dazu geeignet sein, einer oder mehreren Personen einen Wohnaufenthalt zu ermöglichen.
Erforderliche Mindestausstattung:
* Sitzgelegenheit mit Tisch
Der Tisch darf abnehm-, abklapp- oder wegdrehbar sein.
* Schlafplatz
Er darf auch eine umgeklappte Sitzgelegenheit sein, sofern sich hierdurch eine mindestens 1,8 mal 0,7 m große, ausreichend ebene Liegefläche ergibt.
* Kücheneinrichtung mit Spüle und Abwasserführung sowie Kocher
Sie muss zur Verrichtung von Küchenarbeit und zum Verstauen von Küchenutensilien geeignet sein. Ist der Kocher nicht fest eingebaut, muss im Wohnbereich ein sicherheits- und bedientechnisch geeigneter Raum zur Nutzung des Kochers, der für die Verwendung in Innenräumen zugelassen sein muss, vorhanden sein.
* Schrank bzw. Stauraum
Er muss für das Verstauen von Kleidung und Proviant während der Fahrt und zum Wohnen geeignet sein. Es müssen über bei Pkw und Leicht-Lkw übliche Ablagen, Handschuhfach und Kofferraum hinausgehende Staumöglichkeiten vorhanden sein.
Die Einrichtungen müssen, mit Ausnahme des Tisches, fest eingebaut und so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen möglichst gering gehalten werden.
Der Wohnteil muss einen wohnlichen Eindruck erwecken und den überwiegenden Teil des Fahrzeugs einnehmen. Volle Stehhöhe ist für eine Umschreibung zum Wohnmobil nicht erforderlich.
Bei Fahrzeugen mit nicht ausreichender Mindestausstattung oder mit herausnehmbarer Wohneinrichtung bleibt in der Regel die ursprüngliche Fahrzeugart (z. B. Pkw, Lkw) erhalten.
Hinweis:
Die Finanzämter sind nicht an die verkehrsrechtliche Fahrzeugeinstufung gebunden. Sie können für eine finanzrechtliche Anerkennung als Wohnmobil zusätzliche Anforderungen stellen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt vorab entsprechend zu informieren. Nähere Informationen zu Steuersätzen erhalten Sie über die Homepage des Bundesfinanzministeriums unter http://www.bundesfinanzministerium.de oder bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Ausführung und Ausstattung des Wohnteils, Aufbau, Werkstoff
Bei der Beurteilung der Aufbaufestigkeit einschließlich der Befestigung am Grundfahrzeug werden die Aufbau-Richtlinien des jeweiligen Fahrzeug-Herstellers zu Grunde gelegt. Eine besondere Freigabe des Fahrzeugherstellers kann erforderlich sein, wenn tragende Teile der Karosserie entfernt oder verändert worden sind. Für Außenteile des Aufbaus sind Werkstoffe zu verwenden, die als schwer entflammbar und splittersicher anzusehen sind. Als Beurteilungsmaßstab werden die Anforderungen für Sicherheitsglas oder gleichwertige Normen herangezogen.
Verständigungsmöglichkeiten mit dem Fahrer, Fluchtwege
Eine direkte akustische Verständigungsmöglichkeit vom Wohnteil aus mit dem Fahrer muss gegeben sein, wenn sich im Wohnteil Sitze befinden, die während der Fahrt besetzt werden dürfen. Ein „Sichbemerkbarmachen“ nur mit optischen oder akustischen Signalen ist nicht ausreichend. Von allen Sitzen müssen Fluchtmöglichkeiten über zwei voneinander unabhängigeFluchtwege, die nicht auf derselben Fahrzeugseitel iegen dürfen, vorhanden sein. Als Fluchtwege gelten Türen, Fenster, Luken mit einer Öffnungsfläche von mindestens 0,65 m2 mit einer Mindestbreite von 0,5 m und einer Mindesthöhe von 1 m.
Anzahl und Anordnung der Fenster
Sind im Wohnteil Sitze vorhanden, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, dann müssen Fenster an mindestens zwei Fahrzeugseiten (einschl. Rückseite), davon mindestens ein Fenster im Wohnbereich, vorhanden sein.
Ist der Wohnteil nicht vom Fahrerhaus abgetrennt, genügen ein Fenster in der Rückwand oder ein Fenster seitlich im Wohnbereich. Bei einem vom Fahrerhaus abgetrennten Wohnteil sind mindestens je ein Fenster seitlich im Wohnbereich oder ein Fenster seitlich und ein Fenster in der Rückwand erforderlich.
Bei ausreichender Beleuchtung im Wohnteil sind Abweichungen hiervon möglich.
Scheiben
Alle Scheiben müssen für den jeweiligen Verwendungszweck bauartgenehmigt und mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sein.
Einstiege
Alle Einstiege müssen sich gefahrlos benutzen lassen; die untere Trittstufe soll nicht höher als 500 mm sein. Ist im Wohnteil eine separate Eingangstür vorhanden, sollte diese an der rechten Fahrzeugseite angebracht sein. Bei zweiflügeligen Türen muss der in Fahrtrichtung vorn liegende Türflügel den hinteren überlappen.
Bei fehlender besonderer Einstiegstür für den Fahrerplatz muss dieser Sitz vom Wohnteil aus sicher und leicht erreichbar sein. Zu den Sitzen im Wohnteil muss ebenfalls ein sicherer Zugang von außen oder vom Fahrerhaus aus möglich sein.
Belüftung
Fahrerplatz und Wohnbereich müssen sich ausreichend be- und entlüften lassen. Wechselwirkungen zwischen Be- und Entlüftung und Auspuffanlage von Fahrzeug, Standheizung oder Flüssiggasanlage müssen ausgeschlossen sein.
Innenausstattung
Die Ausstattung des Wohnteils muss so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen möglichst gering gehalten werden (formschlüssige Verriegelung von Schranktüren und Schubladen, Vermeidung
Scharfkantiger Teile, Verwendung schwer entflammbarer Materialien, rutschsicherer Fußbodenbelag).
Sitze, Rückhalteeinrichtungen, Sicherheitsgurte im Wohnteil
Die Zahl der Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, richtet sich nach
* der möglichen Zuladung,
* dem zulässigen Gesamtgewicht und
* dem Erstzulassungsdatum ds Wohnmobils sowie
* der sicherheitstechnischen Ausrüstung der einzelnen Sitze.
Für vor 1992 erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt: Für alle Sitzplätze sind geeignete Haltemöglichkeiten vorzusehen, z.B.
* bauartgenehmigte Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festigkeit für Sitze, vor denen sich keine gepolsterten Abstützmöglichkeiten befinden,
* geeignete Abstützungen für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Plätze,
* Kopfstützen für Sitzplätze, die entgegen der Fahrtrichtung angebracht sind.
* Für ab 01.01.92 in den Verkehr kommende Fahrzeuge gilt:
* bauartgenehmigte Sicherheitsgurte und geprüfte Verankerungspunkte für alle in Fahrtrichtung angeordneten Sitzplätze (vorn außen Dreipunktgurte, für die übrigen Sitze genügen Beckengurte),
* bei allen weiteren Sitzplatzanordnungen gelten weiterhin die vorgenannten Anforderungen. Sitzplätze, die während der Fahrt nicht besetzt werden dürfen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
Bei ab dem 01.01.1992 in den Verkehr gekommmenen Wohnmobilen sind an allen in Fahrtrichtung angeordneten Sitzplätzen bauartgenehmigte Sicherheitsgurte mit geprüften Verankerungspunkten erforderlich und zwar
* vorn außen Dreipunktgurte,
* an den übrigen Sitzen genügen Beckengurte.
Seit dem 01.10.1999 müssen neu zugelassene Wohnmobile ausgerüstet sein mit:
* 3-Punkt-Automatikguten auf vorderen äußeren Sitzen in Fahrtrichtung
* 3-Punkt-Automatikguten auch auf hinteren äußeren Sitzen in Fahrtrichtung, falls das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils nicht über 2,5 t liegt
* mindestens bauartgenehmigten Beckengurten an geprüften Verankerungspunkten auf allen anderen Sitzen in und gegen die Fahrtrichtung.
Wir empfehlen aus sicherheitstechnischen Gründen auf Sitzplätze quer zur Fahrtrichtung, die während der Fahrt benutzt werden sollen, zu verzichten.
Zusatzheizungen
Zusatzheizungen müssen bauartgenehmigt sein und entsprechend der zugehörigen Montageanweisung eingebaut werden. Das Fabrikschild mit Prüfzeichen muss auch nach dem Einbau jederzeit zugänglich sein. Ob der vorschriftsmäßige Einbau begutachtet und bestätigt werden muss, entnehmen Sie bitte der Bauartgenehmigung.
Flüssiggasanlagen
Alle Geräte und Teile der Flüssiggasanlagen – auch flüssiggasbetriebene Heizungen – müssen den Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes G 607 entsprechen.
Die Vorschriftsmäßigkeit der Gesamtanlage wird an unseren TÜV-STATIONEN durch die Mobilitätsberater überprüft und bestätigt. Wiederholungsprüfungen sind nach jeweils zwei Jahren erforderlich.
Elektrische Installation
Zur Vermeidung von Bränden durch Kurzschlüsse und Überlastungen müssen die einschlägigen VDE-Vorschriften erfüllt werden; dies gilt insbesondere für die Installation von 230 Volt Anlagen.
Ersatzräder
Außen am Fahrzeug mitgeführte Ersatzräder müssen durch zwei voneinander unabhängige Befestigungen gesichert sein und dürfen keine scharfen Kanten aufweisen.
Betriebserlaubnis
Durch den Umbau des Fahrzeugs entsteht eine neue Fahrzeugart; dies führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜV ist erforderlich.