Saisonkennzeichen
Nicht nur Cabrios und Liebhaberfahrzeuge, auch Oldtimer können mit Saisonkennzeichen zugelassen werden. Auf Antrag teilt die Zulassungsbehörde hierbei einem Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum genannt) befristetes amtliches Kennzeichen zu, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden darf.
Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des auf diesem Kennzeichen angegebenen Zeitraums in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden. Dass das Fahrzeug mit Saisonkennzeichen zugelassen ist, ist im Fahrzeugschein durch eine in Klammern gesetzte Angabe des Betriebszeitraums hinter dem amtlichen Kennzeichen zu erkennen. Der Betriebszeitraum beträgt mindestes zwei und maximal elf Monate. Der Betriebszeitraum kann auch einen Jahreswechsel überschreiten, zum Beispiel ist für ein Winterfahrzeug eine Zulassung von November bis März (11/03) möglich.
Dies spart zum einen Steuern, weil nur die Monate des Betriebszeitraumes angerechnet werden und zum anderen wird das Fahrzeug geschont, weil man in der Regel den Betriebszeitraum in die Sommermonate legt und so das Streusalz auf den winterlichen Straßen meidet. Versteuert wird ein Fahrzeug mit Saisonzulassung wie bei einer regulären Zulassung. Jedes Fahrzeug, ob Motorrad oder PKW, Traktor oder LKW kann mit Saisonzulassung zugelassen werden – auch das Fahrzeugalter spielt keine Rolle.
Zulassung als LKW
Kommt aufgrund des Alters eine Oldtimerzulasssung mit H-Kennzeichen nicht in Frage, so gibt es für eine Randgruppe eine weitere Möglichkeit, Steuern zu sparen: Die Versteuerung nach Gewicht. Diese Möglichkeit kommt aber nur noch für LKW und Zugmaschinen in Frage, seit der Kombinationskraftwagen bei der letzten Änderung aus der StVZO gestrichen wurde.
Eine Besteuerung als LKW birgt jedoch einige Fallstricke, da beispielsweise ein Pick-Up zwar zulassungstechnisch als LKW gilt, die Finanzbehörde ihn aber weiterhin als PKW einstuft. Die Finanzbehörden sind nicht an die Einstufungen der Zulassungsstellen gebunden.
Bei Umrüstung zum LKW von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen gibt es in der Regel wenig Probleme mit der fiskalischen Zuordnung in die Gewichtssteuer. Bei Fahrzeugen unter diesem Grenzwert müssen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
* Die Ladefläche muss deutlich mehr als 50 % der Gesamtfläche ausmachen
* Die Nutzlast muss mindestens 40 % des zulässigen Gesamtgewichtes ausmachen
* Die Ladefläche und die Fahrgastzelle müssen voneinander deutlich getrennt sein
* Auf der Ladefläche dürfen weder Sitze noch Sicherheitsgurte dauerhaft angebracht werden können
* Im Ladebereich dürfen keine Fenster vorhanden sein
* Fehlen von Komfortausstattungen
Diese Kriterien werden von Fall zu Fall von den Finanzbehörden genau abgewogen. Hilfreich ist es zudem, wenn man einen konkreten Bedarf für ein Nutzfahrzeug vorweisen kann.
Zwei weitere Nachteile gibt es, weswegen man eine Umrüstung zu einem LKW gut überlegen sollte. Zum einen dürfen LKW, egal welcher Größe, am Sonntag keinen Anhänger ziehen. Zum anderen ist die Versicherung für Klein-LKW wegen der hohen Schadenhäufigkeit der Kleintransporter in der Regel sehr teuer, so dass hier die Steuervorteile schnell wieder aufgefressen werden. Interessant wird es jedoch, wenn das Fahrzeug aufgrund seines Alters als Oldtimer versichert werden kann.
Ein weiterer Grund mag einen Umbau zum LKW verhindern: Die Erlangung eines H-Kennzeichens ab einem Alter von 30 Jahren wird dadurch mit großer Wahrscheinlichkeit unmöglich werden, da das Fahrzeug ja nicht original erhalten geblieben ist.